Pflegestärkungsgesetze: was verändern sie?
Pflegestärkungsgesetz I vs. Pflegestärkungsgesetz II
Die Leistungen in Rahmen der Pflegeversicherung werden erheblich erweitert – so die Bundesregierung hat die Pflege stärker gemacht. Es wird durch zwei Pflegestärkungsgesetze realisiert.
Seit dem 1.1.2015 gibt es in Deutschland viel mehr Leistungen für Pflegebedürftige, deren Zahl beträgt ca. 2,7 Millionen Menschen. Die Leistungen für häusliche Pflege haben sich erheblich verbessert, d.h. die Angehörigen der Pflegebedürftigen wurden viel mehr entlastet und die Unterstützung für sie wurde deutlich erweitert. Die ambulante und stationäre Pflege wurde auch von PSG I profitiert – die Leistungen für ambulante Pflege wurden um ca. 1,4 Mrd. Euro höher gemacht, für stationäre Pflege dagegen um ca. 1 Mrd. Die Zahl der Pflegekräfte in stationären Einrichtungen wurde auch erhöht. In diesem Ziel wurde ein spezieller Pflegevorsorgefonds geschaffen.
Das Pflegestärkungsgesetz II verändert den Begriff „Pflegebedürftigkeit“ und führt ein neues Begutachtungsverfahren ein. Man verzichtet auf eine ehemalige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken und konzentriert sich viel mehr auf individuelle Bedürfnisse der Menschen, die Unterstützung brauchen. Pflegeversicherung wird ganz anders eingerichtet. Vor allen durch pflegekraft aus polen und Legal mit caresenior24.de.
Die 5 Mrd. Euro mehr pro Jahr werden für die Verbesserung der Pflegeleistungen bestimmt. Das ist eine Folge der Pflegestärkungsgesetze, die Beiträge der Pflegeversicherung um 0,5 Beitragssatzpunkte erheben. Neu geschaffener Pflegevorsorgefonds bekommt 1,2 Mrd. Euro.
Pflege zu Hause: Verbesserungen
PSG I erhöht diese Leistungen um rund 1,4 Mrd. Euro. Es sichert eine bessere Unterstützung für alle diese Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt sind und da bleiben möchten. Es handelt sich um mehr als 65% aller Pflegebedürftigen. Sie sind durch ihre Angehörige oder ambulante Dienste gepflegt. Diese Möglichkeit ist sehr häufig die beste Lösung für Menschen, die sich wünschen, um in ihrer eigener Wohnung oder Haus zu bleiben. Viele Pflegebedürftige fühlen sich dadurch besser und denken, dass ihre Lebensqualität dadurch erhöht werden kann. Die Leistungsbeträge wurden um 4% angehoben, weil die Preise ständig höher sind. Das Ziel ist die Preisentwicklung auszugleichen. Die möglichen Leistungen für pflegende Angehörige, aber auch andere Leistungen für Pflege zu Hause, wurden verbessert. Aber wer kosten sparen möchte soll nach 24 Stunden Pflege zu Hause aus Polen Nachfragen bei caresenior24 Mietarbeiter. Leider gibt es Menge Polnische Agenturen die große Versprechungen machen aber in ganzen sind diese Pflegekräften aus Osteuropa ganz illegal in Deutschland.
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Es betrifft ebenfalls andere Veränderungen, die häusliche Pflege unterstützen. Noch bis zu 1.1.2015 hatten das Recht zu zusätzlichen Entlastungs- und Betreuungsleistungen nur diese Menschen, denen auf unbestimmte Zeit die eingeschränkte Alltagskompetenz gewährt wurde (nach § 45b SGB XI). Die PSG I veränderte erheblich diese Situation. Nach dem PSG I bekamen auch Menschen z.B. nach Schlaganfall, also häufig mit stärken körperlichen Einschränkungen, das Recht zu entsprechenden Leistungen. Sie können bis zu 104 Euro pro Monat bzw. 1248 Euro im Jahr zurückerhalten und zusätzlich bis zu 40% des Anspruchs auf ambulante Sachleistungen benutzen.
Das Angebot wird auch individueller für pflegende Angehörige orientiert. Das gibt ihnen die Möglichkeit, um bessere Pflege zu sichern, aber auch sich selbst ein bisschen zu entlasten. Die Leistungen werden besser zu Situation des Pflegebedürftigen und seine Angehörigen angepasst und die Unterstützung wird generell deutlich erweitert. Es bedeutet auch mehr Geld für Pflege. Solche Leistungen wie Kurzeit- , Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege sind jetzt besser miteinander kombinierbar, was erheblich die Pflegequalität verbessert. Zur Verfügung stehen auch die Leistungen zu, die mit dem Umbau der Wohnung oder Verbrauch der Pflegemittel verbunden sind. Sie stiegen erheblich auch.
Seit dem 1.1.2015 gilt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Wenn die pflegenden Beschäftigten wegen des Pflegebedarfs sofort die Pflege organisieren müssen und dazu Zeit brauchen, können sie die Auszeit von bis zu zehn Arbeitstage verwenden. Außerdem gibt es jetzt eine Möglichkeit das Pflegeunterstützungsgeld zu bekommen. Man hat das Recht von bis zu sechs Monaten Pflegezeit (vollständige oder teilweise Freistellung). Dazu kann man auch die Familienpflegezeit verwenden (teilweise Freistellung). Die Arbeitszeit der pflegenden Angehörigen kann bis zu 15 Stunden in der Woche reduziert werden (für 24 Monate). Den Angehörigen kann auch ein zinsloses Darleihe gewährt werden. Es dient als weitere Möglichkeit von Verbesserung (durch Absicherung) der Pflegesituation.
Bis 2015 konnten auch diese Arten der Pflege kombiniert werden, aber nie früher war es so einfach und einträglich. Wenn der Bedürftige die Kurzzeitpflege braucht (z.B. für ein paar Wochen nach dem Aufenthalt im Krankenhaus) und in einer Pflegeinrichtungen bleiben muss, hat er Recht zur Verhinderungspflege. Früher gab es nur bis zu 4 Wochen, jetzt gibt es bis zu 8 Wochen Kurzeitpflege pro Jahr. Die Pflegekasse spielt weiterhin eine bedeutende Rolle – sie übernimmt 3224 Euro. Bevor 2015 stand 3100 Euro zur Verfügung. Analog zur Kurzzeitpflege funktioniert die Verhinderungspflege. Braucht der Angehörige eine bestimmte Auszeit oder ist er krank, ist die Vertretung oder Pflegekraft notwendig. Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen mit der Kurzzeitpflege kombiniert werden, d.h. im Anspruch auf Kurzeitpflege angerechnet werden. Es gibt auch eine deutliche Verbesserung für viele Angehörige, weil jetzt man in Rahmen der Verhinderungspflege bis zu 2418 Euro bekommen kann (vor dem 2015 nur 1550 Euro). Das wichtigste ist aber, dass die Angehörige die beste Unterstützung für ihre Situation gewählt werden können.
Vor dem PSG I (vor 2015) gab es eine Anrechnung von Tages-/Nachtpflege unddie ambulanten Pflegeleistungen aufeinander (zum Teil). Hier spricht man von Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen. Nach dem PSG I kann man künftig die volle Tages-/Nachtpflege verwenden, sogar wenn man die ambulanten Sachleistungen und Pflegegeld erhaltet. Die Höhe der Geldleistungen veränderte sich auch deutlich – jetzt kann man bis zu 3224 Euro monatlich bekommen (statt 2325 Euro). Diese Veränderungen betreffen Demenzkranke zum ersten Mal.
Dieser Bereich wurde erheblich verstärkt, d.h. die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen wurden erweitert. Für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung und Demenzkranke steht 104 Euro pro Monat zur Verfügung. Früher war es 100 Euro. Für demenziell Erkrankte gibt es auch in manchen Fällen eine Möglichkeit von 208 Euro pro Monat (statt 200 Euro) zu erhalten. Damit kann der Pflegebedürftige die Kosten von Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege, Betreuungsleistungendurch ambulante Pflegedienste oder niedrigschwellige Angebote (durch Landesrecht anerkannt) decken. Die Service- und Haushaltsangebote und Alltagsbegleiterin gehören auch zu den Kosten, die dadurch finanziert werden können. Unter den Alltagsbegleiter kann man auch den Pflegebegleiter verstehen, der den Pflegebedürftigen in der Bewältigung des Alltagslebens unterstützt. Die Bezahlung des nach Landesrecht anerkannten ehrenamtlichen Helfers ist damit auch möglich. Niedrigschwellige Entlastung- und Betreuungsangebote kann man statt eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Es betrifft die Summe von bis zu 40% des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags.
Diese Zuschüsse sind seit dem 2015 viel höher. Die Pflegebedürftige brauchen häufig die bestimmten Umbaumaßnahmen, z.B. begehbare Duschen, Rollstuhlrampen oder verbreiterte Türen. Solche Veränderungen erheben die Lebensqualität der Pflegebedürftigen, ermöglichen ihren Verbleib zu Hause, verbessern ihre Selbstständigkeit. Sie sind sehr hilfreich für pflegende Angehörige, die Pflegetätigkeiten ohne Probleme erfüllen können. Deshalb wurden die Zuschüsse angehoben: seit 2015 kann man bis zu 4000 Euro (statt bisheriger Summe – 2557 Euro) einmalig erhalten. Wenn mehr Pflegebedürftige die Wohnung teilen, haben sie das Recht zur Unterstützung in der Höhe von bis zu 16 000 Euro (früher – bis zu 10 228 Euro). Die Zuschüsse zum Verbrauch der Pflegehilfsmittel stiegen ebenfalls deutlich. Jetzt bekommt man 40 Euro statt nur 31 Euro.
Die Unterstützung der Demenzkranken wurde deutlich erweitert. Früher, also vor dem PSG I, hatten die Menschen mit sogenannter Pflegestufe 0 nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch, sogar wenn ihre Alltagskompetenz sehr beschränkt wurde. In Rahmen von PSG I können den Versicherten solche Leistungen wie Kurzzeitpflege, Tages-/Nachtpflege oder Zuschuss für Mitglieder der ambulant betreuter Wohngruppen gewährt werden. Dazu gibt es für sie auch eine Möglichkeit von Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppe zu erhalten. Demenzkranke haben ebenfalls das Recht zu allen ambulanten Leistungen, die Menschen mit der Pflegestufe bekommen können. Das ist eine direkte Folge der Veränderung von Begriff „Pflegebedürftigkeit“.
Die Verbesserungen umfassen auch die Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen. Ihnen wird die Anerkennung von Wirtschaftlichkeit der tariflichen Entlohnung in Vergütungsvereinbarungen gesetzlich gewährt. Die Motivationsmaßnahmen sollen für Pflegeeinrichtungen anerkannt werden, um die da arbeitenden Menschen entsprechend zu belohnen. Die Kostenträger bekommen ein Nachweisrecht, dass die Beschäftigte die finanziellen Mittel erhalten.
Es gibt eine Möglichkeit von Wohngruppenzuschlag in der Höhe von 205 Euro monatlich für jede Pflegebedürftige. Dieser Zuschlag betrifft die Pflegebedürftigen, die zusammen wohnen (Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftige) und eine Pflegeperson beschäftigen. Dank dem PSG I wurde auch eine Anschubfinanzierung in der Höhe von bis zu 2500 Euro für jeden Pflegebedürftigen oder bis zu 10 000 Euro für die ganze Wohngruppe möglicher und viel einfacher gemacht. Die Menschen mit der Pflegestufe 0, also z.B. Demenzkranke, erhalten ebenfalls diese Leistungen. Ihnen stehen viel höhere Zuschüsse für Umbaumaßnahmen zur Verfügung. Hier spricht man von der Summe von bis zu 16 000 Euro für eine Wohngruppe. Es gibt eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die diese Leistungen gesetzlich gewähren. Dazu gehört z.B. die Teilnahme der Pflegekasse in den Aufwendungen, die mit der kostenlosen Auskunft verbunden sind.
Der Pflegevorsorgefonds als Entlastung der nächsten Generationen
Das Ziel des Pflegevorsorgefonds ist die eventuellen künftigen Steigerungen von Beiträgen zu vermeiden. Es ist nicht genug, dass man die Pflege einmalig verbessert. Man soll auch diesen Zustand bewahren. Der Pflegevorsorgefonds wurde als Sondervermögen, der durch die Bundebank geleitet wird, geschaffen, um die künftigen und gegenwärtigen Generationen nicht zu erheblich belasten. Es betrifft u.a. Menschen, die jetzt jung sind, in den bestimmten Jahren, in denen die geburtenstarken Jahrgänge ins „Pflegealter“ kommen, und dadurch würden sie viel zu belastet. In diesen Pflegevorsorgefonds werden jährlich die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten (ca. 1,2 Mrd. Euro) eingezahlt. Ab 2035 kann dann jedes Jahr über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren jeweils bis zu 5% des gesammelten Kapitals an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung abgeführt werden. So werden die übermäßigen Beitragssatzsteigerungen entschärft.
Finanzierung der Leistungsverbesserungen
Die Leistungsverbesserungen werden mit den Einnahmen in der Höhe von 0,2% finanziert, was gibt ca. 2,4 Mrd. Euro pro Jahr. Aus dieser Summe sind 1,4 Mrd. Euro für die Verbesserungen von Pflege zu Hause bestimmt und 1 Mrd. Euro fließen in Verbesserungen in Pflegeheimen. Das PSG I ändert auch den Beitragssatz für Kinderlose – es handelt sich um die Erhöhung um 0,3% (auf 2,35% und 2,6%). Im Pflegevorsorgefonds sind 1,2 Mrd. Euro jährlich vorgesehen. Er ist dazu geschaffen, um die Beitragssteigerungen zu vermeiden, wenn die geburtenstarken Generation ins Pflegalter kommen (ab 2034).
Das PSG II erhöht die Beiträge zur Pflegeversicherung noch einmal um 0,2%. Dank diesen beiden Erhöhungen von Beiträgen gibt es rund um 5 Mrd. Euro mehr, die für Verbesserungen der Pflegeleistungen verwendet werden können. Es hilft die Leistungen der Pflegeversicherung um 20% zu erweitern.