Die Pflegeversicherung steht den Angehörigen, Bekannten und Freunden zu, die sich mit dem Pflegebedürftigen zu Hause beschäftigen. Hier kann man zwischen der Pflege von Angehörigen und dem professionellen Pflegedienst wählen oder diese zwei Möglichkeiten kombinieren. Die Pflegeversicherung gewährt eine große Flexibilität und kann individuell angepasst werden.
Auf die Pflegestufe kommt es an
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen von den Pflegestufen ab. Es ist zu beachten, dass man das Pflegegeld und Sachleistungen auch kombinieren kann. Man darf sie sowohl für Veränderungen in der Wohnung als auch für Hilfsmittel ausnutzen. Möchte man diese Leistungen bekommen, muss man erst einen Antrag stellen.
Wenn Sie vor der Antragstellung mehr über das Verfahren und die Begutachtungen erfahren möchten, dann lesen Sie unsere „Pflegegutachter“ Info.
Die PDF-Datei können Sie auch hier herunterladen.
Welche Leistungen gibt es?
Leistung |
Pflegestufe |
Im Einzel- |
|||
0 |
I |
II |
III |
||
Pflegegeld pro Monat |
0 € |
244 € |
458 € |
728 € |
- |
Pflegesachleistungen |
0 € |
468 € |
1.144 € |
1.612 € |
1.995 € |
Pflegegeld bei eingeschränkter |
123 € |
316 € |
545 € |
728 € |
- |
Pflegesachleistungen bei |
231 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Verhinderungspflege bis zu |
1.612 € pro Kalenderjahr |
||||
Teilstationäre Pflege |
- |
468 € |
1.144 € |
1.612 € |
- |
Teilstationäre Pflege |
231 € |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
- |
Kurzzeitpflege bis zu |
- |
1.612 € pro Kalenderjahr |
|||
Zusätzliche |
104 bzw. 208 € pro Monat |
||||
Zuschuss zu |
4.000 € je Maßnahme, max. 16.000 € |
||||
Zum Verbrauch |
40 € im Monat |
Es handelt sich um keine professionelle Pflege, sondern um Übernahme der Betreuung durch die Angehörige, Freunde oder Bekannte, d.h. diese Pflege ist als ehrenamtlich betrachtet. Der Pflegebedürftige kann aber das Pflegegeld bekommen und diese finanzielle Unterstützung seinen Pflegenden geben. Das Pflegegeld unterliegt keine Versteuerung, weil es nicht als Einkommen zählt.
Diese Leistung betrifft die häusliche Pflege, die durch Pflegedienst durchgeführt ist. Der Pflegebedürftige bekommt kein Geld, weil diese finanzielle Unterstützung direkt an den Pflegedienst geht. Der ausgewählte Pflegedienst muss nur einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben.
Die Pflege in einer Einrichtung ist möglich und manchmal sogar notwendig, wenn der Angehörige zeitlich die Betreuung nicht sichert kann. Die Pflegekasse übernimmt in solchen Fällen die Kosten der Pflege in der Einrichtung (Tages- und Nachtpflege), Aufwendungen, die mit medizinischer Behandlung verbunden sind, und sogar die Transportkosten. Fragen ihre AOK nach einer Möglichkeit der Verbindung der stationären Pflege und Sach- und Geldleistungen.
Wenn der Angehörige wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Ursachen die Pflege für bestimme Zeit nicht gewähren kann, gibt es eine Möglichkeit die Verhinderungspflege auszunutzen (aber nur nach einem halben Jahr der Pflege). Die Ersatzpflege dauert bis zu sechs Wochen im Jahr und die Pflegekasse bezahlt bis zu 1612 Euro. Bis zu 4 Wochen wird nur Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Wenn man für diese Zeit einen anderen Angehörigen findet, sind die Summen auf das 1,5 – fache des Pflegegeldes eingeschränkt. Das Fahrgeld oder Verdienstausfall werden bis zu 1612 Euro zurückgegeben. Wenn man jeweils das Geld aus der Kurzeitpflege nicht verwendet hat, kann man es jetzt bis zu Hälfte (d. h. 806 Euro) ausnutzen.
In den Situationen, wenn der Pflegebedürftige für die bestimmte Zeit im Pflegeheim bleiben muss, übernimmt die AOK die Aufwendungen der medizinischen Behandlung, der pflegerischen Versorgung und der sozialen Pflege. Es betrifft folgende Fällen: wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen umgebaut werden muss, um sie zu den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen anzupassen; wenn die Betreuungsperson plötzlich nicht mehr ihre Pflichten ausüben kann und keine Ersatzpflege gibt; wenn der Gesundheitsstand des Pflegebedürftigen ihm nicht mehr zu Hause zu bleiben erlaubt. Das Pflegegeld kann aber noch bis zu Hälfte ausgezahlt wird.
Hierzu zählen nicht nur Demenzkranke, sondern auch Altersverwirrte, geistig Behinderte und psychisch Kranke, die mehr Pflege und Aufmerksamkeit bedürfen. Man kann 104 Euro (Grundbetrag) oder 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich bekommen. Wenn es sich um leichtere Fällen handelt, wird bis zu 1248 Euro pro Jahr ausgezahlt, beziehungsweise in den schwereren Fällen bekommt man bis zu 2460 Euro. Diese Leistung kann sogar ohne Pflegestufe zuerkennt werden.
Der Pflegebedürftige kann auch eine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse für die Pflegehilfsmittel bekommen. Hier unterscheidet man zwei Gruppen der Mittel: die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe usw.) – bis zu 40 Euro pro Monat; technische Hilfe (wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme) – bis zu 10 % der Kosten, aber nicht mehr als 25 Euro.
Die finanzielle Unterstützung von AOK kann auch gewährt werden, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird, und deren Wohnung aus diesem Grund umgebaut werden muss. Es gibt aber ein paar Voraussetzungen, u. a. die Hausbetreuung muss möglich sein; der Pflegebedürftige kann wieder selbständig sein; die Hauspflege wird viel leichter nach diesem Umbau. Die Pflegekasse kann einem Pflegebedürftigen bis zu 4000 Euro für Wohnungsumbau auszahlen. Wenn mehr Pflegebedürftige zu Hause vorhanden sind, kann die Pflegekasse sie mit der Summe bis zu 16.000 Euro unterstützten. Die Pflegewohngruppen haben auch das Recht dazu.
Andere Möglichkeiten: