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Pflegebedürftigkeit?

  1. Warum brauchen wir eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit?

Noch nicht so weit von jetzt hat man die Pflegebedürftigkeit eher mit körperlichen Schwierigkeiten verbunden. Es gibt aber eine große Menge von Demenzkranken oder Menschen mit psychischen Störungen. Sie können kein normalles Leben führen und Pflege brauchen, manchmal sogar ständig. Man soll es nicht unterschätzen, weil deutsche Gesellschaft altert, desto gibt es mehr und mehr demenzkranke Menschen, die Hilfe brauchen. Heutzutage umfasst der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ alle Gruppen von Menschen, die zuständige oder teilweise Hilfe brauchen, obwohl es körperliche, kognitive oder psychische Schwierigkeiten betrifft.

  1. Was wird sich in der Einstufung Pflegebedürftiger verändern?

Bisher gibt es drei Pflegestufe für die Pflegebedürftigen. Es steht auf dem Plan neue Einstufung, die aus 5 Pflegegraden zusammensetzen wird. Die sechs verschiedenen Bereichen werden beurteilen:

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Es betrifft u.a. Selbständigkeit, wenn es sich um Tagesablauf oder direkte Kontakte mit Menschen handelt.
  • Dazu zählt man körperliche Beweglichkeit, d.h. selbständiges Aufstehen, Zubettgehen, Duschen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches usw.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Ängste, Agressionen, Unruhe in der Nacht usw.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier spricht man von Verstehen und Reden – Erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen, Orientierung über Zeit und Ort, Sachverhalte und begreifen.
  • Dazu gehören: selbständiges Waschen, Duschen, Essen, Benutzung der Toilette usw.
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Es betrifft selbständige Medikamenteneinnahme, Blutzuckermessung, Arztbesuche usw.

Die Selbständigkeit und Fähigkeiten werden anhand des Gutachtens von Medizinischem Dienst geprüft. Daraus erfolgt die Einstufung in den bestimmten Pflegestufen. Die Pflege wird nicht mehr in Minuten gemessen sein. Die Angehörigen und Pflegebedürftigen werden mehr Möglichkeiten haben, um die mehr entsprechenden Leistungen des Pflegegrades zu bekommen.

  1. Wie hoch sind die zukünftigen Leistungsbeträge?

In Euro:

  • Pflegegrad 1:
  • Geldleistung ambulant: 125
  • Sachleistung ambulant:
  • Leistungsbetrag stationär: 125
  • Pflegegrad 2:
  • Geldleistung ambulant: 316
  • Sachleistung ambulant: 689
  • Leistungsbetrag stationär: 770
  • Pflegegrad 3:
  • Geldleistung ambulant: 545
  • Sachleistung ambulant: 1298
  • Leistungsbetrag stationär: 1262
  • Pflegegrad 4:
  • Geldleistung ambulant: 728
  • Sachleistung ambulant: 1612
  • Leistungsbetrag stationär: 1775
  •  
  • Geldleistung ambulant: 901
  • Sachleistung ambulant: 1995
  • Leistungsbetrag stationär: 2005
  1. Müssen diese Menschen, die die Pflegestufe haben, wieder begutachten lassen?

Nein, alle diese Menschen, die schon die Pflegestufe haben, unterliegen keine neue Begutachtung. Sie werden automatisch anhand ihrer Pflegestufe in einen der neuen Pflegegrade übergehen. Es betrifft auch Menschen, denen „eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt wurde.

  1. Wie läuft die automatische Überleitung?

Wurde Ihnen die „eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt, werden Sie automatisch in den nächsten Pflegegrad übergehen. Menschen mit Beeinträchtigung der Alltagskompetenz werden auch in den nächsten Pflegegrad überleiten. Die Fachleuten bestimmen den richtigen Pflegegrad für Menschen mit Beeinträchtigung also in der neuen Einstufung bekommt jede Person einen Pflegegrad. Dann ordnet die Pflegekasse eine neue richtige Pflegestufe (Pflegegrad) zu. Es hilft die Auszahlung von zusätzlichen Aufwänden zu vermeiden.

  1. Gibt es eine Möglichkeit, dass jemand nach der automatischen Überleitung durch eine neue Begutachtung zurückgestuft wird?

Nein, laut der neuen Regelungen kann man keinen niedrigen Pflegegrad zugeordnet werden. Die Situation des Pflegebedürftigen soll sich nicht verschlechtern, sondern eher sich verbessern. Es betrifft auch solche Situationen, wenn jemand einen höheren Pflegegrad beantragt, wird aber anhand der Begutachtung niedrigen Pflegegrad festgestellt.

  1. Welche Veränderungen gibt es für Bewohner der Pflegeheime?

Viel wird sich für Bewohner des Pflegeheimes verändern. Wenn sie in einer höheren Pflegestufe zugeordnet wurden und desto mehr Geld aus der Pflegeversicherung bekamen, ihren Eigenanteil stieg. Deshalb hatten viele von ihnen einen Angst vor neuer Einstufung. Das Pflegestärkungsgesetz II reguliert aber das und deshalb wird ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 zu 5 eingeführt.Die Pflegekasse oder Sozialträger wird dieser Eigenanteil ermittelt. Es bedeutet, dass Eigenanteil nicht steigt, wenn jemand ein höheren Pflegegrad bekommt.

Es gibt auch andere Verbesserung für Bewohner der stationären Einrichtungen. Sie bekommen das Recht zu zusätzlichen Betreuungsangeboten. Wie ist es möglich? Bisher hing es davon ab, ob die Pflegeeinrichtung einen Vertrag mit der Pflegekasse hatte. Jetzt muss jede stationäre Einrichtung mit der Pflegekasse bestimmte Vereinbarungen schließen. Sie muss auch zusätzliche Pflegekräfte einstellen. Die Finanzierung erfolgt weiterhin durch die soziale Pflegeversicherung.

  1. Welche Veränderungen betreffen die ambulante Pflege?

Jeder ambulante Pflegedienst wird

  1. Welche Veränderungen gibt es für Pflegepersonen (z.B. für pflegende Familienangehörige)

Verändert sich der Begriff „Pflegebedürftigkeit“, wird auch dann den Personenkreis für Rentenbeiträge anders definieren. Es hängt natürlich u.a. vom Ausmaß der Pflege und Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Das Ergebnis ist gröbere Menge von pflegenden Angehörigen, die Rentenbeiträge bekommen können.

Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verursacht auch, dass die soziale Versicherung der pflegenden Personen auch Arbeitslosigkeit und Unfallversicherung berücksichtigen wird. Außerdem wird auch die Rentenversicherung für Pflegenden gewähren, die sich mit den Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 beschäftigen.

  1. Ist es nicht noch komplizierbar?

Die neuen Regelungen sollen natürlich leicht verständlich und einfach zum Gebrauch sein, um keine Panik zu verursachen und als eine Erleichterung für Pflegebedürftige zu dienen. Deshalb wird viele unnötige Regelungen durch die neue Gliederung beheben. Es ist möglich u.a. dank dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, der körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen umfasst. Die Leistungen für Menschen mit dem gleichen Pflegegrad werden ähnlicher als derzeit. Die Schwierigkeiten wegen der Bürokratie, aber auch Antragspflichten werden abschaffen. In der Zukunft wird man automatisch einen Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit erhalten ohne sich selbst darum kümmern. Man wird auch nicht mehr den bestimmten Pflegehilfsmittel (z.B. Badewannenlifter oder Duschstühle)separat beantragen müssen, weil der MDK solche Hilfsmittel selbst empfehlen wird. Diese Empfehlungen werden automatisch von MDK an der Pflegekasse weitergeleitet. Wird der Pflegebedürftige nichts gegen den Aufmaß des Pflegehilfsmittel haben, wird der Gebrauch der Mittel durch die Pflegekasse nicht noch einmal geprüft. Sie können sich bei Ihrer Pflegeberatung nachkundigen, um zu erfahren, welche Leistungen bei Ihnen verwendet werden können.

  1. Wie verändert sich die Beratung?

Die Ziel der Veränderungen ist bessere Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre angehörige sicherzustellen. Die Rolle der Pflegeberatung wird u.a. auf Wunsch oder bei Bedarf des Anspruchsberechtigen einen Versorgungsplan zu vorbereiten. Wie sehen die Veränderungen aus?

  • Beantragt man die Leistungen der Pflegeversicherung, muss die Pflegekasse in zwei Wochen eine Pflegeberatung empfehlen. Es betrifft nicht nur die Anträge auf Kostenerstattung.
  • Die Pflegekassen werden eine Pflicht haben einen Überblick über die regional verfügbare Pflege- und Unterstützungsangebote einschließlich der Kosten im Internet zu veröffentlichen. Sie sollen auch in der Suche helfen.
  • Es soll eine bessere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen örtlichen Beratungsstellen. Sie sollen auch besser die Beratungsangebote zusammen vereinbaren. Die Einzelheiten werden in Verträgen der Landesverbände der Pflegekassen mit den zuständigen Stellen der Länder reguliert.
  • Jedem Pflegebedürftigen wird durch die Pflegekasse eine Beratungsperson zuordnen. Dann wird sich die Beratung mehr auf individuelle Betrachtung der Pflegebedürftigen orientieren. Der Betroffene kann alle dringende Fragen an seinen Berater bzw. Beraterin richten.
  • Zum ersten Mal haben auch die Angehörigen das Recht zu Pflegeberatung, wenn ihre Pflegebedürftige damit einverstanden ist. Es zielt auf bessere Unterstützung für die Angehörigen wenn es sich z.B. um die Organisierung der Pflege handelt.
  1. Werden die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen?

Sie werden um 0,2 steigen, weil die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen finanziert werden muss. Dann berücksichtigt man bis Jahr 2022 die Stabilisierung der Beiträge zur Pflegeversicherung.

  1. Wie viel kostet die Reform und wie wird sie finanziert?

Diese Reform wird mithilfe der Erhöhung von Beitragssatzes um 0,2 % finanziert. Die Finanzierung, die z.B. mit Umstellungskosten verbunden ist, wird natürlich gesichert. Es gibt auch die Regelungen, die Finanzierung der Pflegeversicherung gewährleisten. Solche Lösungen helfen u.a. die Beitragssätze länger stabil als ohne Reform zu bleiben (sogar bis Jahr 2022).

Diese Reform bringt mit sich auch Einsparungen und Mehreinnahme. Die Kostenträger der Sozialhilfe werden deswegen entlastet (ca. 500 Millionen Euro). Die Reform verursacht auch andere Konsequenzen – viele werden die Beschäftigung im Pflegesektor durch die Einstellung zusätzlicher Pflegeassistenten finden. Dadurch und dank den höheren Sachleistungen kann man künftig von höheren Einnahmen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sprechen.

  1. Wer wird von dieser Reform profitieren?

Man kann getrost sagen, dass alle davon profitieren. Beginnend von Pflegebedürftigen, die besser angepasste Leistungen bekommen. Es ist die Folge der Veränderung im Begriff „Pflegebedürftigkeit“. Jetzt wird alles mehr individuell und zur Person orientiert sein. Die Erweiterung der Pflegebedürftigkeit verursacht, dass auch die körperlich, geistig und psychisch eingeschränkte Menschen die Leistungen bekommen werden. Das bedeutet ca. 500 000 Menschen mehr, die in Rahmen der Pflegeversicherung die Leistungen erhalten werden. Viele von diesen Menschen wurden nicht in der vorherigen Einstufung beinhaltet und war keine Leistung ihnen gesichert. Die Herausforderungen der Pflegebedürftigkeit werden leichter zu erfüllen und viel gerechter verteilt.

Von dieser Reform profitieren aber auch die Angehörige der Pflegebedürftigen. Sie werden mehr Unterstützung und Beratung erhalten, was soll ihnen bei Organisierung der Pflege helfen. Die Betreuungskräfte profitiert davon auch. Die Veränderungen konzentrieren sich auf die Verbesserung der Basis für Pflegequalität, fördert auch die Einführung neuer Regeln und Ideen in den Einrichtungen. Die Reform sieht auch die zusätzliche Betreuungskräfte in den Pflegeheimen vor. Sie werden aber voll von der Pflegeversicherung finanzieren.

  1. Was verändert sich beim sog. Pflege – TÜV?

Das Pflegestärkungsgesetz II gibt dem sog. Pflege – TÜV eine ganz neue Bedeutung. Die Ziel ist die höchste mögliche Qualität der Pflege zu erreichen und dazu die neueste pflegefachliche Erkentnisse zu benutzen. Das aber ist nicht die beste Methode, um die Pflegenoten widerzuspiegeln. Dieses Gesetz verursacht eine erhebliche Weiterentwicklung – der TÜV wird mithilfe der Wissenschaft, die schon wichtige Sachen bearbeitet hat, völlig überarbeitet. Die nötigen Abstimmungen und Entscheidungen, die Selbstverwaltung betreffen, werden sich viel schneller und mit geringerer Bürokratie stattfinden. Es soll erheblich die Qualität des Bereiches „Pflege“ erhöhen.



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