Braucht die Person, die hier als Pflegebedürftige bezeichnet wird, eine Hilfe, wird ihr die Pflegestufe (I, II, III) anerkannt. Dazu gehören auch sogenannte Pflegestufe 0 und Härtefall. Die Höhe von Leistungen wird je nach Pflegestufe bestimmt. Die Versicherten haben das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung der ihnen zugeordneten Pflegekasse.
Wird die eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, kann man die entstandenen Kosten wegen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zurückbekommen. Die Erstattung beträgt 104 Euro pro Monat (Grundbetrag) oder 208 Euro pro Monat (erhöhter Betrag). Die Pflegestufe 0 betrifft diese Personen, die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllen, aber brauchen solche Hilfe wie z.B. Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung. Sie profitieren von eingeführten Veränderungen, weil sie wegen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs viel mehr bekommen und ihnen die individuelleren Leistungen im Bereich von Pflege zu Hause zustehen.
Menschen mit der Pflegestufe 0 haben jetzt das Recht zum Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen. Es gibt auch viele neue Leistungen für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Sie haben auch das Recht zu den Verhinderungspflegeleistungen, Kurzzeitpflegeleistungen, Tages-/Nachtpflegeleistungen, Pflegehilfsmitteln oder Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Als Gründungsmitglied einer ambulant betreuten Wohngruppen kann man einen Anspruch auf einen einmaligen Betrag zur Anschubfinanzierung zur Gründung in Höhe von 2.500 Euro haben. Die ganze Gruppe kann bis zu 10 000 Euro erhalten. Dieser Betrag wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Die Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe haben das Recht zur teilstationären Pflege in der Höhe von bis zu 231 Euro pro Monat. Die Pflegegeld- oder –sachleistungen für Menschen mit der Pflegestufe I oder II (mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) sehen folgenderweise aus:
Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Härtefall – wie sehen hier die Regelungen aus?
Wenn der Pflegebedürftige die Voraussetzungen von Pflegestufe III erfüllt, aber er braucht noch größeren Pflegeaufwand, gibt es eine Möglichkeit die Regelungen für Härtefälle zu verwenden. Die Leistungen sind dann viel höher. Möchtet man diese Leistungen erhalten, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:
Oder:
Dazu muss der ständige Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig sein.
Neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Seit 2016 gilt einen neuen Begriff von „Pflegebedürftigkeit“, der bis zu Januar 2017 eingeführt werden soll. Die Einstufung in drei Pflegestufe wird durch fünf Pflegegrade ersetzt. Seit dem werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen als gleich betrachten. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen mit unterschiedlicher Gewichtung festgestellt und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Dann bekommt der Pflegebedürftige einen bestimmten Pflegegrad.