Sprache: Polski | Deutsch
caresenior24.de

Pflegestufen

Braucht die Person, die hier als Pflegebedürftige bezeichnet wird, eine Hilfe, wird ihr die Pflegestufe (I, II, III) anerkannt. Dazu gehören auch sogenannte Pflegestufe 0 und Härtefall. Die Höhe von Leistungen wird je nach Pflegestufe bestimmt. Die Versicherten haben das Recht zum Widerspruch gegen die Entscheidung der ihnen zugeordneten Pflegekasse.

Wird die eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, kann man die entstandenen Kosten wegen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zurückbekommen. Die Erstattung beträgt 104 Euro pro Monat (Grundbetrag) oder 208 Euro pro Monat (erhöhter Betrag). Die Pflegestufe 0 betrifft diese Personen, die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllen, aber brauchen solche Hilfe wie z.B. Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung. Sie profitieren von eingeführten Veränderungen, weil sie wegen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs viel mehr bekommen und ihnen die individuelleren Leistungen im Bereich von Pflege zu Hause zustehen.

Menschen mit der Pflegestufe 0 haben jetzt das Recht zum Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen. Es gibt auch viele neue Leistungen für Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben. Sie haben auch das Recht zu den Verhinderungspflegeleistungen, Kurzzeitpflegeleistungen, Tages-/Nachtpflegeleistungen, Pflegehilfsmitteln oder Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Als Gründungsmitglied einer ambulant betreuten Wohngruppen kann man einen Anspruch auf einen einmaligen Betrag zur Anschubfinanzierung zur Gründung in Höhe von 2.500 Euro haben. Die ganze Gruppe kann bis zu 10 000 Euro erhalten. Dieser Betrag wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Die Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe haben das Recht zur teilstationären Pflege in der Höhe von bis zu 231 Euro pro Monat. Die Pflegegeld- oder –sachleistungen für Menschen mit der Pflegestufe I oder II (mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) sehen folgenderweise aus:

  • Pflegestufe I:
  • Pflegegeld: 316 Euro monatlich
  • Pflegesachleistungen: 689 Euro monatlich
  • Pflegestufe II:
  • Pflegegeld: 545 Euro monatlich
  • Pflegesachleistungen: 1298 Euro monatlich

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

  • Mindestens einmal täglich braucht der Pflegebedürftige eine Hilfe
  • Er braucht auch mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Der Zeitaufwand muss mindestens 90 Minuten pro Tag betragen, davon 45 Minuten für Grundpflege.

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit

  • Der Pflegebedürftige braucht
  • Die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist auch notwendig mehrfach in der Woche.
  • Der Zeitaufwand muss mindestens 180 Minuten pro Tag betragen, davon 120 Minuten für Grundpflege.

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit

  • Es betrifft solche Situationen, wenn
  • Die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist ebenso notwendig mehrfach in der Woche.
  • Der Zeitaufwand muss mindestens 300 Minuten pro Tag betragen, davon 240 Minuten für Grundpflege.

Härtefall – wie sehen hier die Regelungen aus?

Wenn der Pflegebedürftige die Voraussetzungen von Pflegestufe III erfüllt, aber er braucht noch größeren Pflegeaufwand, gibt es eine Möglichkeit die Regelungen für Härtefälle zu verwenden. Die Leistungen sind dann viel höher. Möchtet man diese Leistungen erhalten, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Hilfe bei der Grundpflege beträgt mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen berücksichtigt man auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege.

Oder:

  • Die Grundpflege für den Pflegebedürftigen findet sich auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) statt. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und des Nachts muss dabei neben einer professionellen mindestens eine weitere Pflegeperson tätig werden. Diese Person muss aber nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein. Hier handelt sich um z.B. Angehörige.

Dazu muss der ständige Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig sein.

Neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Seit 2016 gilt einen neuen Begriff von „Pflegebedürftigkeit“, der bis zu Januar 2017 eingeführt werden soll. Die Einstufung in drei Pflegestufe wird durch fünf Pflegegrade ersetzt. Seit dem werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen als gleich betrachten. Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs verschiedenen Lebensbereichen mit unterschiedlicher Gewichtung festgestellt und zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Dann bekommt der Pflegebedürftige einen bestimmten Pflegegrad.



Menu: Home Personen, die in der Betreuung bedürfen Betreuerinnen Über Firma Kontakt
Dokumente: Widerrufsbelehrung Datenschutzerklärung Impressum AGB
Copyright © caresenior24.de 2015. All rights reserved.