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Pflegeunterstützungsgeld – Informationsblatt

Gesetzliche und rechtliche Grundlagen

Im Jahr 2008 wurde den Beschäftigten eine Möglichkeit gewährt, dass sie in den bestimmten Situationen abwesend bis zu zehn Arbeitstage aufgrund §2 Pflegezeitgesetz sein können. Man spricht im diesen Fall über die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“. Sie betrifft diese Beschäftigte, die schnell und plötzlich die Pflege für ihre pflegebedürftige nahe Angehörige organisieren oder eine pflegerische Versorgung garantieren müssen. Seit 2015 hat man während „kurzeitiger Arbeitsverhinderung“ naher Angehöriger das Recht
zur Entgeltfortzahlung durch die Pflegekasse. Es gibt eine Möglichkeit, um dieses Recht mit den anderen nahen Angehörigen zu teilen (zusammen - bis zu 10 Arbeitstage).

Wer wird als nahe Angehörige betrachtet? Wer kann pflegende Angehörige sein?

Als nahe Angehörige werden folgende Personen betrachtet:

  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern
  • Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Nicht jeder, wer als nahe Angehörige betrachtet ist, kann Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben. Beamte, Selbstständige und Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB III haben kein Recht zum Pflegeunterstützungsgeld. Dazu berechtigt sind:

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
  • Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte
  • geringfügig Beschäftigte und Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben.


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