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Pflegestufen – Grundinformationen und Voraussetzungen

 

Pflegestufen – Grundinformationen und Voraussetzungen

In den Fällen, wenn der Pflegebedürftige eine Hilfe braucht, gibt es eine Möglichkeit die Leistungen in den Rahmen von Pflegeversicherung zu erhalten. Dazu braucht man aber die Pflegestufe (1, 2, 3), die anhand des Pflegebedarfs gewährt wird. Dieser Pflegebedarf wird in Minuten (pro Tag) gezählt und dann bekommt man Hilfe in Form von bestimmten Leistungen. Zeit- und Hilfeaufwand sind also die Grundkriterien.

Einem sollte auch bewusst sein, dass es außer Pflegestufe 1, 2, 3, auch Pflegestufe 0, Pflegestufe 4 bzw. 3+ (Härtefallregelung) und sogenannte „eingeschränkte Alltagskompetenz“ gibt. Möchten Sie mehr über das Thema „Pflegestufen“ erfahren, machen Sie sich vertraut mit folgendem Text, der alle notwendige Informationen darüber beinhaltet.

Pflegestufe 1, 2 und 3

  • Pflegestufe 1:
  • Unterstützung- und Hilfebedarf insgesamt pro Tag: mindestens 90 Minuten
  • Davon Grundpflege mindestens: 45 Minuten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: zusätzlich mehrfach die Woche
  • Weitere Kriterien: Einmal täglich zwei unterschiedliche Verrichtungen aus einem oder zwei Bereichen der Grundpflege
  • Pflegestufe 2:
  • Unterstützung- und Hilfebedarf insgesamt pro Tag: mindestens 180 Minuten
  • Davon Grundpflege: mindestens 120 Minuten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: zusätzlich mehrfach die Woche
  • Weitere Kriterien: Mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten zwei unterschiedliche Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege
  • Pflegestufe 3:
  • Unterstützung- und Hilfebedarf insgesamt pro Tag: mindestens 300 Minuten
  • Davon Grundpflege: mindestens 240 Minuten
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: zusätzlich mehrfach die Woche
  • Weitere Kriterien: Mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten zwei unterschiedliche Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege; Regelmäßig eine Verrichtung nachts (22 Uhr bis 6 Uhr)

Unterstützung- und Hilfebedarf definiert man durch zwei Bereiche. Hier unterscheidet man Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung) und hauswirtschaftliche Versorgung (Aufräumen, Waschen, Einkaufen usw.). Man misst alles in Minuten, um die richtige Pflegestufe zu gewähren.

Pflegestufe 0

Man erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen für die Pflegestufen, wird aber als Pflegebedürftig bezeichnet und erhält somit das Recht die Leistungen der Pflegekasse zu beziehen. Dazu brauchen Sie aber eine sogenannte „eingeschränkte Alltagskompetenz“.

Pflegestufe 4

Überschreiten die Hilfsbedürfnisse die Leistungen der Pflegestufe 3, kann man Pflegestufe 4 beantragen. Sie betrifft aber nur Härtefälle und man muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt man u. a. Hilfsbedarf von mindestens 6 Stunden täglich und mindestens dreimal nachts. Es handelt sich meistens um z. B. Krebskranke im Endstadium, stark ausgeprägte Querschnittslähmung oder Menschen im Wachkoma.

 

Eingeschränkte Alltagskompetenz:

Sie ist eine Alternative für die Pflegestufen. Verfügt man über die „eingeschränkte Alltagskompetenz“, hat man das Recht zu den Leistungen aus der Pflegekasse. Es betrifft die Situationen, wenn jemand zeitlich oder räumlich desorientiert oder gefährlich für seine Umgebung ist. Hier spricht man meistens von dement, psychisch oder geistig beschränkten Kranken. Die eingeschränkte Alltagskompetenz wird durch die MDK begutachtet. Man antwortet auf 13 Fragen, mit denen Hilfe festgestellt wird, ob jemand eingeschränkt Alltagskompetenz hat. Die Höhe vom Betreuungsgeld aus der Pflegekasse hängt von diesen Antworten („Ja“ oder „Nein“) ab.

 Hier spricht man von folgenden Leistungen:

  • Pflegegeld oder Pflegesachleistung (bei Pflegestufe 0);
  • Erhöhtes Pflegegeld oder Pflegesachleistung (bei Pflegestufe 1 oder 2 );
  • Verbesserung des Wohnumfelds;

 



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